Rechtsformen: Offene Handelsgesellschaft
Für eine offene Handelsgesellschaft schließen sich mehrere Kaufleute zusammen. Wir zeigen Ihnen, was Sie dabei beachten müssen.
Für eine offene Handelsgesellschaft schließen sich mehrere Kaufleute zusammen. Wir zeigen Ihnen, was Sie dabei beachten müssen.
Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich um eine Rechtsform für Kaufleute, die sich zusammenschließen und gemeinsam selbstständig machen wollen. Wer sich Kaufmann nennen darf, bestimmt das Handelsgesetzbuch (HGB) – es enthält alle wesentlichen Vorschriften für Gewerbetreibende. Nach §1 Abs.1 HGB ist jede Person, die ein Handelsgewerbe betreibt, ein Kaufmann bzw. eine Kauffrau. Ein Handelsgewerbe ist ein Betrieb, das einen auf kaufmännische Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§1 Abs.2 HGB). Demnach sind Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer keine Kaufleute. Die Gründung einer OHG erfordert nämlich, dass die Vorgaben des §1 HGB in vollem Umfang erfüllt werden.
Ein einzelner Kaufmann kann keine Offene Handelsgesellschaft gründen – mindestens zwei Personen sind erforderlich, nach oben gibt es jedoch keine Beschränkungen. Zudem ist kein Mindestkapital erforderlich, wie es bei anderen Unternehmensformen wie der GmbH oder einer KG der Fall ist.
Bei Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft ist der Eintrag ins Handelsregister verpflichtend. Dieser Schritt wird durch einen Notar beim zuständigen Amtsgericht erledigt – geschieht das nicht, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Darüber hinaus macht es bei Geschäftsbanken und Kreditinstituten einen guten Eindruck, wenn Sie den entsprechenden Eintrag vorweisen können. Darüber hinaus wird der Name Ihres Unternehmens geschützt und darf nicht von anderen Firmen verwendet werden. Die Vorteile eines HR-Eintrags lassen sich also wie folgt zusammenfassen:
Wie bei allen Rechtsformen stellt sich vor der Gründung einer OHG die Frage nach der Haftung. Wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft betreiben, haften Sie grundsätzlich für alle Kosten, die aufgrund Ihres geschäftlichen Handelns entstehen. Dazu gehören unter anderem:
Eine Besonderheit der OHG gegenüber anderen Gesellschaftsformen ist die unbeschränkte Haftung jedes Gesellschafters. Während Sie bei einer UG oder der GmbH nur in Höhe Ihrer Einlage haftbar gemacht werden können, sind bei einer OHG Rückgriffe auf Ihr gesamtes Privatvermögen zulässig. Können Sie beispielsweise eine Steuerschuld nicht aus dem betrieblichen Vermögen begleichen, kann das Finanzamt Ihr privates Wohnhaus oder Ihren Pkw pfänden.
Rein rechtlich betrachtet ist für die Gründung einer OHG kein Gesellschaftsvertrag notwendig. Er ist jedoch in den meisten Fällen sinnvoll, weil spätere Streitigkeiten und Diskussionen durch klare Regelungen wirksam verhindert werden können. Wenn Sie bei einer Bank einen Kredit beantragen, wird diese den Vertrag als Nachweis des Zahlungswillen beziehungsweise der Zahlungsfähigkeit sehen wollen. Auch Geschäftspartner haben ein Interesse an der pünktlichen Zahlung ihrer Rechnungen – sie sollten daher wissen, wer in welcher Höhe für Schulden der OHG haftet.
Am einfachsten erstellen Sie den Gesellschaftsvertrag auf Basis der Vorlagen, den die Industrie- und Handelskammern auf ihren Webseiten zum Download anbieten. Er enthält alle wichtigen Punkte und ist für Sie kostenfrei. Kostenpflichtig hingegen ist der Notar oder Rechtsanwalt, den Sie zur Gründung Ihrer OHG hinzuziehen sollten. Auch ein Steuerberater ist hilfreich. Fachkundige Berater sind nicht nur wirtschaftlich, sondern auch auf zivil- und handelsrechtlicher Seite von Vorteil. Das Geld ist damit in der Regel gut investiert.
Wie andere Gesellschaftsformen auch, muss die OHG ihren steuerlichen Pflichten gegenüber den Finanzbehörden nachkommen. Konkret sind folgende Steuern durch die Gesellschaft abzuführen:
Sie ist entweder jährlich oder vierteljährlich zu zahlen und orientiert sich mangels verpflichtender Kapitaleinlage am Gewinn der OHG. Der Steuersatz ist für jedes Bundesland einheitlich festgelegt und beträgt zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.
Je nach Art des Handelsgeschäfts unterliegen Ihre Umsätze dem Regel- oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (19 bzw. 7 Prozent). Die Umsatzsteuer ist jährlich, quartalsweise oder für jeden Monat an das Finanzamt abzuführen.
Jeder Gesellschafter muss seinen Anteil am Gewinn dem persönlichen Einkommensteuersatz unterwerfen.
Eine OHG muss keine Körperschaftssteuer abführen. Jedoch ist sie zur Buchführung nach den handelsrechtlichen Bestimmungen und den Grundsätzen der Steuergesetze verpflichtet. Ziehen Sie zur Klärung offener Fragen bei der Gründung der Offenen Handelsgesellschaft am besten einen Steuerberater hinzu.