Als Arbeitnehmer kennen Sie das sicherlich: Ihre Steuererklärung mitsamt Anlagen reichen Sie online über Elster, auf Papier oder über einen Steuerberater bzw. die Lohnsteuerhilfe beim Finanzamt ein. Als Selbstständiger läuft dieses Prozedere jedoch etwas anders. Zum einen gibt es andere, aber vor allem eine größere Anzahl einzureichender Formulare. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Welche Steuererklärung müssen Unternehmer abgeben?
Die Frage lässt sich aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts nicht ohne weiteres beantworten. Vor allem kommt es hier auf die Rechtsform Ihres Unternehmens an. Unterschieden werden grundsätzlich diese Varianten der Steuererklärung:
- Einkommensteuererklärung (mit den Anlagen Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Gewerbe etc für alle Selbstständigen, die Anlagen richten sich nach der Art Ihrer Tätigkeit)
- Körperschaftsteuererklärung (nur für Körperschaften wie GmbH oder KG)
- Umsatzsteuererklärung (alle Unternehmer, außer bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG)
- Gewerbesteuererklärung (gilt nicht für Freiberufler)
- Lohnsteueranmeldung (nur, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen)
Die Einkommensteuererklärung
Sie ist zentraler Bestandteil jeder Steuererklärung und personengebunden. Das heißt: Während etwa bei der Umsatzsteuererklärung das gesamte Unternehmen besteuert wird, bezieht sich die Einkommensteuer nur auf Ihre Person. In der entsprechenden Erklärung werden alle Einnahmen, die Ihnen zugeordnet werden (Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten, Kapitaleinkünfte usw.) zusammengerechnet. Ausgaben werden abgezogen. Am Ende steht das zu versteuernde Einkommen, nach dem das Finanzamt die zu zahlende Einkommensteuer berechnet.
Eine Ausnahme gibt es für Kleinunternehmer: Sie müssen zwar auch die Anlage EÜR nutzen, können die eigentliche Aufstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben aber formlos beifügen.
Die Körperschaftsteuererklärung
Die Körperschaftsteuer (KöSt) bemisst sich nach dem Gewinn oder Verlust Ihrer GmbH oder KG. Maßgeblich für das Finanzamt ist der Jahresabschluss – nach ihm wird die Bemessungsgrundlage für die KöSt ermittelt. Wichtig: Eine Handelsbilanz reicht nicht immer aus, Sie müssen eine Steuerbilanz vorlegen. Der Unterschied liegt darin, dass die Handelsbilanz nach dem HGB, die Steuerbilanz jedoch nach den Steuergesetzen aufgestellt wird.
Die Umsatzsteuererklärung
Sofern Sie kein Kleinunternehmer nach §19 UStG sind, müssen Sie die Umsatzsteuer (USt) in regelmäßigen Abständen beim Finanzamt anmelden. Abzugeben ist die Erklärung – abhängig von der Höhe Ihrer Umsätze – zu diesen Zeitpunkten:
- Monatlich (am 10. des Folgemonats)
- Vierteljährlich (am 10. April/10. Juli des Folgemonats usw.)
- Jährlich (am 10. Januar des Folgejahres)
In der USt-Erklärung verrechnen Sie die eingenommene Umsatzsteuer mit der gezahlten Vorsteuer. Am Ende jedes Voranmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr oder Jahr) erhalten Sie eine Erstattung der zu viel gezahlten Vorsteuer oder müssen Umsatzsteuer nachzahlen.
Die Gewerbesteuererklärung
Jeder gewerbliche Betrieb (nach Maßgabe des Gewerbesteuergesetzes) muss Gewerbesteuer (GewSt) ans Finanzamt zahlen. Freiberufler fallen nicht darunter, da sie kein Gewerbe betreiben. Bei der GewSt müssen Sie diese Regelungen beachten:
- Als Einzelunternehmer oder Inhaber einer Personengesellschaft müssen Sie erst ab einem Jahresumsatz von 24.500 Euro GewSt zahlen
- Dieser Freibetrag kann von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG oder AG) nicht in Anspruch genommen werden
Die Lohnsteueranmeldung
Als Arbeitgeber müssen Sie für jeden Arbeitnehmer die Lohnsteuer ans Finanzamt abführen. Damit sollen Angestellte vor hohen Nachzahlungen am Jahresende geschützt werden. Aber Achtung: Sie führen zwar die Lohnsteuer (Einkommensteuer) Ihrer Angestellten ab, die Lohnsteuer-Anmeldung ist jedoch keine Steuererklärung. Diese muss jeder Arbeitnehmer (wenn er möchte, eine Pflicht besteht in der Regel nicht) am Jahresende selbst bei seinem Finanzamt abgeben.
Bis wann ist die Steuererklärung einzureichen?
Die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Haben Sie einen Steuerberater mit der Erklärung beauftragt, hat dieser bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit für die Einreichung. Für Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer gelten eigene Fristen, die sich nach unterschiedlichen Kriterien bemessen.
Anhand der Steuererklärung des letzten Jahres ermittelt das Finanzamt auch die Vorauszahlungen für das Folgejahr. Für die Behörde dienen sie damit als Schätzungsgrundlage – geben Sie keine Erklärung ab, schätzt Sie das Amt in der Regel sehr hoch ein.
Unterstützung bei der Steuererklärung
Wie jeder Selbstständige, können Sie auch als Gründer auf Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung zurückgreifen. Spezialisierte Steuerberater bieten sich hierfür natürlich an. Allerdings gibt es auch spezielle Softwarepakete, die Ihnen als Gründer den Einstieg ins deutsche Steuerrecht erleichtern. Mit beiden Varianten haben Sie nach kurzer Einarbeitung mehr Zeit für Ihre Kerntätigkeit – informieren Sie sich.